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Allgemeine Hinweise

 
Erkrankung von Kindern

 

Wenn Ihr Kind krank ist, muss die Schule bis Unterrichtsbeginn telefonisch unter 02597-1571 oder per Mail an

, informiert werden. Ab dem dritten Tag muss eine schriftliche Entschuldigung oder ein ärztliches Attest vorgelegt werden.

 
Infektionskrankheiten

 

Infektionskrankheiten müssen unverzüglich in der Schule gemeldet werden (§34 Infektionsschutzgesetz). Dies gilt z.B. bei Läusen, Masern, Windpocken u.ä. Ihr Kind darf in dieser Zeit die Schule nicht besuchen und erst dann wieder am Unterricht teilnehmen, wenn ein ärztliches Attest vorliegt. Bei Läusen darf ihr Kind erst nach der Erstbehandlung mit Insektizid wieder zur Schule kommen. 

 

Versicherungsschutz bei Unfällen

 

Alle SchülerInnen sind in der gesetzlichen Gemeindeunfallversicherung (GUV) versichert. Sollte Ihrem Kind auf dem Schulweg, in der Schule oder bei Schulveranstaltungen ein Unfall zustoßen, so melden Sie dies bitte umgehend im Sekretariat.

 

Beurlaubung

 

Auf Antrag der Eltern kann ein Kind nur aus wichtigen Gründen vom Schulbesuch beurlaubt werden. Die Beurlaubung muss rechtzeitig schriftlich an der Schule beantragt werden. Ein Kind kann von der Klassenlehrerin bis zu zwei Tage innerhalb eines Vierteljahres beurlaubt werden. Die Schulleitung kann eine Beurlaubung bis zu zwei Wochen innerhalb eines Vierteljahres genehmigen.

 

Unmittelbar vor und nach den Ferien kann ein Kind nur in absoluten Ausnahmefällen beurlaubt werden. Dazu ist ein Erlass erschienen, an den die Schule gebunden ist und der bei Verstößen rechtliche Folgen nach sich ziehen kann, wie etwa Bußgelder für Erziehungsberechtigte.

 

"Kann mein Kinder unmittelbar vor oder nach den Ferien vom Unterricht befreit werden?

Das kommt auf den Grund für die beantragte Beurlaubung an. Auf jeden Fall muss nachgewiesen werden, dass die Beurlaubung nicht den Zweck hat, die Schulferien zu verlängern. Damit scheiden Beurlaubungen aus, die z.B. den Zweck haben, günstigere Reisetermine wahrnehmen zu können.

Beurlaubungsanträge sind schriftlich und rechtzeitig (mindestens eine Woche vorher) an die Schule zu richten.

vgl.: Zf. 5.4 des Runderlasses des Kultusministeriums vom 29.05.2015".